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Schweizer Indoorapi Bienenzucht und Königinnenzuchtreglement nach VDRB
 

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Zuchtreglement VDRB


Zuchtreglement VDRB

1. Grundsatz

Der VDRB unterstützt die Bestrebungen zur Erhaltungs- und Leistungszucht. Er ist bestrebt, die Zuchtarbeit im "friedlichen Nebeneinander", mit dem notwendigen Respekt und der Akzeptanz dem anderen gegenüber umzusetzen.

Die Attraktivität einheimischer Bienen soll erhalten bleiben.

Gemäss ETZV, SR Nr. 916.310, Art. 12.2

2. Zuchtverbände

Der VDRB fördert die Zucht von Bienen, die in seinem Vereinsgebiet verbreitet sind. Es sind folgende Zuchtverbände in diesem Konzept vereinigt:

Mellifera (VSMB): Verein Schweizerischer Mellifera Bienenfreunde

Carnica (SCIV): Schweizerische Carnicaimker-Vereinigung

Buckfast (BIVS): Buckfastimkerverband Schweiz

3. Paarungsverfahren

3.1 Reinzucht

Darunter sind Paarungen innerhalb einer Rasse (Unterart)zu verstehen. Dabei können Zucht-linien selektioniert und geeignet kombiniert werden. Um Inzuchtschäden vorzubeugen, werden die Verwandtschaftsverhältnisse mit Hilfe eines Zuchtbuches kontrolliert. Für Reinzuchtprojekte werden A- Belegstationen, künstlichen Besamung und Schutzgebiete eingesetzt.

3.2 Zuchtpraxis

VSMB und SCIV arbeiten nach den Prinzipien der Reinzucht.

Der BIVS arbeitet nach den Ideen von Prof. Armbruster und Bruder Adam.

4. Rassenschutz / Schutzgebiete

Der Rassenschutz umfasst die Auflagen an die Bienenhalter im Schutzgürtel von A- Belegsta-tionen und Schutzgebieten gemäss Merkblatt Nr. 1 und 9.

Der VDRB fördert durch geeignete Massnahmen (Information, Ausbildung, materielle Unter-stützung) den freiwilligen Rassenschutz um A- Belegstationen und in Schutzgebieten. Nach Möglichkeit ist die Unterstützung durch die Gemeinde- und Kantonsbehörden zu suchen.

Gefährdeten einheimischen Bienenrassen soll im Sinne einer nachhaltigen Bewahrung der Ar-tenvielfalt besonderer Schutz gewährt werden.

Siehe auch BLW Genetische Ressourcen bei den landwirtschaftlichen Nutztieren Art. 2

Der Kanton Glarus wird von den Zuchtverbänden des VDRB als Mellifera - Schutzgebiet anerkannt.

5. Belegstationen

5.1 A- Belegstationen (Reinzuchtbelegstationen)

Sie sollen Reinpaarungen von Zuchtlinien ermöglichen. Es dürfen nur geprüfte Drohnenvölker aufgestellt werden. Um den Einfluss fremder Drohnen zu vermeiden, müssen folgende Rand-bedingungen optimal kombiniert werden:

- Der Überflug von Drohnen aus Nachbargebieten muss durch geografische Hindernisse stark erschwert sein (geografische Isolation). In der Schweiz lassen sich diese Bedingun-gen nur in Gebirgsgegenden finden.

- Es ist ein Schutzgürtel zu erstellen, in welchem keine Bienenvölker mit züchterisch uner-wünschten Drohnen vorkommen.

- Die Sicherheit der A- Belegstationen muss periodisch durch geeignete Messungen, auf den Einfluss fremder Drohnen und die Rassenreinheit der Drohnenvölker geprüft werden.

- Einzelheiten zu den A- Belegstationen sind im Merkblatt Nr. 1 festgelegt.

5.2 B- Belegstationen (Gebrauchsbelegstationen)

Die Königinnen der Drohnenvölker sollen Töchter von geprüften Abstammungen sein. B- Belegstationen dienen zur einfachen Verbreitung von qualitativ hochwertigem Zuchtmaterial zum Gebrauch als Wirtschaftsvölker.

Einzelheiten zu den B- Belegstationen sind im Merkblatt Nr. 2 festgelegt.

6. Künstliche Besamung (KB)

Vom VDRB wird die künstliche Besamung unterstützt.

Einzelheiten zur künstlichen Besamung sind im Merkblatt Nr. 3 festgelegt.

7. Bewertung und Zuchtwertschätzung

Ihr Zweck ist die Ermittlung und Beurteilung des Zuchtwertes eines Bienenvolkes. Dies wird auch als Körung bezeichnet. Es werden grundsätzlich drei verschiedene Aspekte bewertet:

Die Honigleistung, die objektiven Eigenschaften sowie die Rassenreinheit. Die Leistung und die Eigenschaften der zur Reinzucht vorgesehenen Völker müssen überdurchschnittlich sein. Die Rassenreinheit muss dem VDRB- Toleranzbereich entsprechen

Einzelheiten für die Zuchtwertschätzung sind im Merkblatt Nr. 4 festgelegt.

7.1 Morphologische Bewertung

Die Zugehörigkeit zu einer Rasse wird aufgrund von morphologischen Messungen beurteilt. Die Zuchtkommission setzt unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkennt-nisse die minimalen Anforderungen der verschiedenen Rassen fest. Für die Buckfastimker werden die Richtlinien der Gemeinschaft europäischer Buckfastimker herbeigezogen, solange keine länderspezifische Zuchtordnung existiert. Nur Königinnen, deren Nachkommen dem VDRB Toleranzbereich genügen, werden ins Zuchtbuch aufgenommen.

Einzelheiten zur morphologischen Bewertung werden im Merkblatt Nr. 5 festgelegt.

7.2 Leistungsprüfung und Prüfstände

Die Leistungsprüfung liefert Leistungsvergleiche der Nachkommen von Zuchtköniginnen zu liefern.

Jede A- Belegstation arbeitet für die Leistungsprüfung mit Prüfständen zusammen.

Einzelheiten zu Leistungsprüfung und Prüfständen sind im Merkblatt Nr. 6 festgelegt.

8. Zuchtbuch

Alle drei Zuchtverbände führen ein Zuchtbuch von auf A- Belegstationen begatteten oder künstlich besamten Königinnen. Es soll ermöglichen, die Verwandtschaftsverhältnisse der Königinnen und Drohnenlinien zu kennen und unerwünschte Paarungen zu vermeiden.

Die Züchter-Gruppen liefern die notwendigen Angaben für das Zuchtbuch aus ihren eigenen Zuchtbüchern.

Einzelheiten für die Zuchtbuchführung werden im Merkblatt Nr. 7 festgehalten.

9. Reinzüchter

Es sind erfahrene Imker, welche die Techniken von Auslese und Züchtung beherrschen. Sie züchten mit reinrassigem Material und begatten die Jungköniginnen auf A- Belegstationen, in Schutzgebieten oder mit Hilfe der künstlichen Besamung.

10. Zuchtgruppen / Zuchtstoffabgabe

Die Zuchtgruppe ist der Zusammenschluss von Rein- und Gebrauchszüchtern sowie anderen interessierten Imkern. Die Zuchtgruppe ist einer A- Belegstationen angeschlossen oder führt künstliche Besamung durch. Sie hat das Ziel geeignetes Zuchtmaterial zu verbreiten. Alle zur Vermehrung verwendeten Königinnen werden in einem Zuchtbuch registriert. Dieses ist Be-standteil des Zuchtverbandszuchtbuches.

Die Zuchtgruppe organisiert die Abgabe von Zuchtstoff und Jungköniginnen an Züchter.

Der VDRB fördert die Bildung von Zuchtgruppen und die Zusammenarbeit unter ihnen. Ein-zelheiten zu den Zuchtgruppen sind im Merkblatt Nr. 8 festgelegt.

11. Ausbildung

Der VDRB organisiert je nach Interesse alle 2-4 Jahre, Ausbildungskurse zum Zuchtkurs &endash; Leiter. Bestehende Zuchtkursleiter nehmen in regelmässigen Abständen an Weiterbildungsveranstaltungen teil. Der VDRB organisiert einmal jährlich einen Weiterbildungskurs. Eine Teilnahmepflicht zu Weiterbildung besteht mindestens alle zwei Jahre, ansonsten der Status zum Zuchtkursleiter verloren geht. Zu diesen Weiterbildungsanlässen werden auch alle Zuchtfunktionäre und Belegstationsleiter eingeladen.

12. Züchtertagung

Als Zeichen solidarischer Zusammenarbeit wird ein Anlass für alle, an der Zucht interessierten Züchter und Verbände durchgeführt. Im letzten Quartal des Jahres wird die VDRB Züchterta-gung abgehalten. Unter Mitwirkung aller drei Zuchtverbände werden die Tätigkeitsberichte veröffentlicht und mit einem Fachreferat über Zuchtthemen abgerundet.

13. Organisation

13.1 Zuchtkommission VDRB

Die Zuchtkommission ist verantwortlich für Belangen der Zucht im VDRB. Die Aktualisierung der Merkblätter obliegt der Zuchtkommission VDRB. Änderungen müssen vom Zentralvorstand VDRB genehmigt werden.

Sie besteht aus:

- 13.1.1 Zuchtchef VDRB

Er ist Mitglied im VDRB Zentralvorstand und leitet die Zuchtkommission VDRB.

Er arbeitet gemäss Pflichtenheft und hat Stimmrecht als auch Stichentscheid.

- 13.1.2 Wissenschaftlicher Beirat

Er besteht aus einer bis zwei Personen und wird durch den Zentralvorstand VDRB gewählt.

Er ist dem Zuchtchef VDRB unterstellt

Er unterstützt bei fachlicher Beratung in Fragen der Tierzucht und Populationsgenetik.

Er hat kein Stimmrecht aber unterstützt den Zuchtchef VDRB bei Fragen mit Stichentscheid

- 13.1.3 Zuchtchef Zuchtverband

Jeder Zuchtverband stellt einen Zuchtchef in die Zuchtkommission.

Namentlich:

13.1.3a Zuchtchef VSMB

13.1.3b Zuchtchef SCIV

13.1.3c Zuchtchef BIVS

Er ist verantwortlich für die Zucht in seinem Verband.

Er schickt jährlich einen Zuchtbericht bestehend aus der Abrechnung des Zuchtverbandes sowie der Abrechnung der zugeteilten A- Belegstationen an den Zuchtchef VDRB.

Termin 15.9. des laufenden Jahres

Er hat Stimmrecht

13.2 Zuchtchef Kanton

Er ist verantwortlich für die jährlich Abrechnung der B- Belegstationen in seinem Kanton, sowie den Zuchtbericht an den Ressortleiter Zucht VDRB.

Termin 15.9. des laufenden Jahres.

13.3 Sektionszuchtchef

Untersteht Zuchtchef Kanton

13.4 A- Belegstations- Verantwortlicher

Ist verantwortlich für den Betrieb seiner Belegstation.

Er untersteht dem Zuchtchef Zuchtverband.

Er liefert das Belegstationsjournal sowie das Zuchtbuch und den Belegstationsbericht mit dem Abstammungsnachweis der Drohnenvölker an den Zuchtchef Zuchtverband.

Termin 20.8. des laufenden Jahres.

Siehe auch Merkblatt Nr. 1

13.5 B- Belegstations- Verantwortlicher

Ist verantwortlich für den Betrieb der B- Belegstation.

Er ist administrativ dem Zuchtchef Kanton unterstellt.

Er liefert das Belegstationsjournal sowie den Belegstationsbericht und allfällig das Zuchtbuch an den Zuchtchef Kanton.

Termin 20.8. des laufenden Jahres.

Siehe auch Merkblatt Nr. 2

13.6 Zuchtgruppenchef

Ist verantwortlich für die Aktivitäten in seiner Zuchtgruppe.

Er untersteht dem Zuchtchef seines Zuchtverbandes.

Er liefert den Zuchtgruppenbericht an den Zuchtchef seines Zuchtverbandes.

Termin 20.8. des laufenden Jahres.

Siehe auch Merkblatt Nr. 8

14. Finanzielle Unterstützung durch den VDRB

Wird im Merkblatt Nr. 10 festgelegt

15. mitgeltende Dokumente des VDRB

- Statuten des VDRB

- Reglement der Kasse zu Förderung der Bienenzucht

- Reglement der Kasse zur Unterstützung der Forschung

- Reglement über das Kurswesen im VDRB

- Organisation des Beratungs- Honig- und Zuchtwesen im VDRB (6.12)

- (Pflichtenheft und Anforderungsprofil für Obleute Zucht (6.11.7 und 6.11.8)

Ersetzt das Zuchtkonzept 95 vom April 1996 und tritt mit der Genehmigung an der Delegiertenversammlung in Kraft.

Zuchtchef VDRB: 16.04.2005 Jakob Künzle

Genehmigt von der Delegiertenversaammlung in Luzern: 16.04.2005

Quelle: Bienen.ch

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